Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung

StVO

§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/20#abs-1 (1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/20#abs-2 (2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/20#abs-3 (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/20#abs-4 (4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/20#abs-5 (5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/20#abs-6 (6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

§ 19 § 21