Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/20#abs-1 (1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/20#abs-2 (2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/20#abs-3 (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/20#abs-4 (4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/20#abs-5 (5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/20#abs-6 (6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 20 StVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.03.2006 – VI ZR 50/05Straßenverkehrsrecht: Schutzgesetzcharakter des § 20 Abs. 1 StVO zugunsten aller Fußgänger im räumlichen Bereich einer Haltestelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- KG, 01.11.2018 – 22 U 128/17Zitiert von 2
- BGH, 06.12.1978 – 4 StR 130/78Zitiert von 5
- OLG Celle, 10.11.2021 – 14 U 96/21
- LG Saarbrücken, 05.04.2012 – 13 S 209/11Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.04.2002 – 3 U 166/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.08.2024 – 3 U 81/23Zitiert von 4
- LG Essen, 12.04.2024 – 2 O 447/22Zitiert von 2
- LG Bielefeld, 12.03.2024 – 8 O 184/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.